Am 11. September veröffentlichte das amtliche Publikationsportal den Erlass Nr. 52n des Minfin vom 22. April 2026. Registriert wurde er am 10. September beim Justizministerium — 141 Tage nach der Unterzeichnung. Er ersetzt den Erlass von 2023, der regelt, wie eine Region oder Kommune die Aufgaben ihrer Finanzbehörde an das Föderale Schatzamt überträgt. Die Aufgaben sind dieselben wie zuvor, die Fristen nicht: Der Vorlauf für eine Kommune sinkt von drei Monaten auf einen, für eine neu gebildete Kommune von einem Monat auf fünf Arbeitstage. Die Prüffrist des Schatzamts fällt von zehn Arbeitstagen auf fünf, bei einer neu gebildeten Kommune auf einen Arbeitstag. Auch die Pflicht, Kopien der eigenen Vorschriften zum Haushaltsvollzug beizulegen, entfällt. Weder die Regierung noch das Minfin haben die Änderung angekündigt.

Was tatsächlich übergeht

Der Erlass ist ein Scan ohne Textebene; wir haben alle elf Seiten gelesen. Die damit bestätigten Regeln umfassen zwölf Punkte, ohne Anlagen und ohne Formulare.

Punkt 4 zählt in neun Unterpunkten auf, was eine Region oder Kommune übertragen kann: Eröffnung und Führung der Personenkonten, über die der Haushalt vollzogen wird; Zuweisung von Haushaltsmitteln, Obergrenzen für Haushaltsverpflichtungen und Finanzierungsgrenzen an die ausgabenberechtigten Stellen; Erfassung ihrer Haushalts- und Zahlungsverpflichtungen; Genehmigung der Vorgänge, mit denen diese bezahlt werden; Führung der Konten für vorübergehend verwahrte Gelder; Führung der Konten der Haushalts- und autonomen Einrichtungen der Region und Genehmigung ihrer Ausgaben; Führung der Konten von Empfängern von Haushaltsmitteln; Übertragung von Guthaben auf das einheitliche Haushaltskonto nach Artikel 236¹ der Haushaltsordnung und deren Rückführung; sowie die Kassenbegleitung von Geldern, die aus dem Regionalhaushalt ausgezahlt werden.

Der vierte Punkt ist entscheidend. Bei der Genehmigung wird jede einzelne Zahlung geprüft und freigegeben. Eine Finanzbehörde, die diese Aufgabe übertragen hat, entscheidet nicht mehr, welche ihrer Rechnungen heute bezahlt wird.

Die Fristen, vorher und nachher

Der ersetzte Erlass — Nr. 130n vom 10. August 2023 — setzte für alle dieselbe Frist. Sein Punkt 9 verlangte den Antrag spätestens 3 Monate vor der Übergabe, mit zwei Ausnahmen: Eine neu gebildete öffentlich-rechtliche Körperschaft, ob neue Region oder neue Kommune, hatte 1 Monat vor Beginn des Haushaltsjahres; für einen Antrag allein zur Kassenbegleitung galt 1 Monat vor dem Übergabetermin.

Punkt 7 der neuen Regeln staffelt das nach Ebenen:

„Ein Antrag auf Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzbehörde einer kommunalen Gebietskörperschaft, die in Punkt 4 dieser Regeln und Besonderheiten vorgesehen sind, ist spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Übertragung der Aufgaben der Finanzbehörde der kommunalen Gebietskörperschaft an die Gebietsstelle des Föderalen Schatzamts zu richten. Die örtliche Verwaltung einer neu gebildeten kommunalen Gebietskörperschaft ist berechtigt, einen Antrag […] spätestens fünf Arbeitstage vor dem Beginn des Haushaltsjahres zu stellen, in dem die Übertragung der Aufgaben der Finanzbehörde der kommunalen Gebietskörperschaft erfolgt.“

Regionen behalten ihre drei Monate, ebenso die Verwaltungsorgane der staatlichen außerbudgetären Fonds. Für Kommunen gilt künftig ein Monat. Eine neu gebildete Kommune kommt auf fünf Arbeitstage vor Beginn des Haushaltsjahres — zuvor hatte sie einen Monat.

Auch die Frist des Schatzamts wird kürzer. Punkt 11 der Regeln von 2023 gab ihm „spätestens zehn Arbeitstage ab dem Tag des Eingangs des Antrags“, um anzunehmen oder abzulehnen. Punkt 9 der neuen Regeln gibt ihm fünf Arbeitstage, „und in dem in Absatz drei des Punktes 7 dieser Regeln und Besonderheiten vorgesehenen Fall einen Arbeitstag“. Dieser dritte Absatz betrifft die neu gebildete Kommune: Sie stellt den Antrag fünf Arbeitstage vor Jahresbeginn und erhält binnen eines Arbeitstags Antwort.

Lehnt das Schatzamt ab, kann der Antragsteller den Antrag korrigieren und erneut einreichen. Der alte Punkt 12 gab dafür 30 Kalendertage, in den zwei Ausnahmefällen 10. Der neue Punkt 10 belässt es für eine Region und einen Fonds bei 30 Kalendertagen und setzt 10 Kalendertage für eine örtliche Verwaltung und zwei Kalendertage für die örtliche Verwaltung einer neu gebildeten Kommune.

Die Papiere, die verschwunden sind

Die Punkte 7 und 8 der Regeln von 2023 verlangten Anlagen: Kopien der Rechtsakte über den Haushaltsvollzug nach Ausgaben und nach Quellen der Defizitfinanzierung gemäß den Artikeln 219 und 219² der Haushaltsordnung, Kopien jener über das Heranziehen von Salden auf das einheitliche Konto nach Artikel 236¹ und Kopien jener über die Genehmigung der Ausgaben von Haushalts- und autonomen Einrichtungen.

Die neuen Regeln verlangen keine davon. Wir haben alle zwölf Punkte gelesen: Eine Anlagenpflicht steht nirgends im Text.

Auch die Form des Antrags änderte sich. Nach den Regeln von 2023 war es ein schriftlicher Antrag „unter Verwendung des amtlichen Briefkopfs“ der regionalen Exekutive, der örtlichen Verwaltung oder des Fonds. Nach Punkt 2 der neuen Regeln ist es ein elektronisches Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des höchsten Amtsträgers der Region, des Leiters der Kommune oder des Leiters des Fonds — oder „einer von ihnen bevollmächtigten anderen Person“. Papier ist nur „bei fehlender technischer Möglichkeit“ vorgesehen. Die früheren Regeln nannten überhaupt keinen Unterzeichner; sie bestimmten das Dokument über den Briefkopf der Behörde. Die neuen nennen einen, und es ist eine Person.

Was nicht neu ist und nicht als neu gelesen werden darf

Die Liste der übertragbaren Aufgaben ist nicht gewachsen. Die Regeln von 2023 hatten sechs Unterpunkte, und der erste enthielt vier eingerückte Positionen: Personenkonten, Obergrenzen, Erfassung der Verpflichtungen, Genehmigung. Die neuen Regeln machen aus diesen vier eigene Unterpunkte. Aus sechs werden neun, ohne dass inhaltlich etwas hinzukommt.

Auch der Zeitpunkt der Übergabe selbst bleibt unverändert. Beide Erlasse setzen sie auf den 1. Januar des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Antrags folgt. Nach beiden kann allein die Kassenbegleitung noch innerhalb des Antragsjahres übergehen — die neuen Regeln sagen das ausdrücklich, statt es nur implizit zu regeln.

Eine Ergänzung ist tatsächlich neu: Punkt 11 der neuen Regeln verpflichtet eine Region oder Kommune, dem Schatzamt binnen fünf Werktagen mitzuteilen, wenn sich die im Antrag angegebenen Identifikationsdaten ändern.

Warum ein Verfahren eine Haushaltsfrage ist

Dieser Weg ist freiwillig, und der Erlass darf nicht anders gelesen werden. Artikel 220² der Haushaltsordnung, auf den sich der Erlass in seiner Präambel beruft, beginnt mit den Worten „im Falle eines Antrags des höchsten Exekutivorgans eines Subjekts der Russischen Föderation (der örtlichen Verwaltung)“. Das Schatzamt nimmt diese Aufgaben wahr, weil die Region darum gebeten hat, und Punkt 7 desselben Artikels gibt sie auf demselben Weg zurück.

Die Haushaltsordnung enthält auch einen Zweig, der nicht auf eine Bitte wartet, und er ist enger. Nach Punkt 6 desselben Artikels eröffnet und führt das Schatzamt die Personenkonten der ausgabenberechtigten Stellen jeder Region, deren Zuweisungen aus dem Föderationshaushalt in zwei der drei letzten Berichtsjahre 40 Prozent der Einnahmen ihres konsolidierten Haushalts überstiegen. Dieser Zweig reicht bis zu den Konten. Bis zur Genehmigung der Zahlungen reicht er nicht — und genau die macht dieser Erlass schneller übertragbar.

Geändert haben sich also Tempo und Aufwand eines Schritts, den eine Region oder Kommune aus eigenem Entschluss geht. Eine Kommune, die im November entscheidet, kann ihren Haushaltsvollzug ab dem 1. Januar dem Schatzamt übertragen. Eine neu gebildete Kommune kann fünf Arbeitstage vor Jahresbeginn entscheiden und binnen eines Arbeitstags Antwort erhalten; bei einer Ablehnung bleiben ihr zwei Kalendertage für einen zweiten Versuch. Alle Fristen des Erlasses wurden in dieselbe Richtung verschoben, und die Anlagen gingen mit ihnen — weniger Vorlauf, weniger Papier, schnellere Antwort. Das Verfahren ist auf regelmäßige statt einmalige Nutzung ausgelegt.

Diese Linie verfolgen wir, seit Kurgan und dem Jüdischen Autonomen Gebiet Schulden aus Haushaltskrediten erlassen wurden, über den allen Regionen eröffneten Schatzamtskredit, den Regionalüberschuss, der sich als Moskau entpuppte, die Vorschläge des Föderationsrats zu festen Zinssätzen für Regionalkredite und Ausgleichszuweisungen, die als Gesundheitsgeld angekündigt wurden. Dort ging es um Geld, das vom Zentrum in die Regionen fließt. Hier geht es um die Maschinerie, die es auszahlt.

Was das an unserem Modell ändert

Nichts. Der kassenmäßige Haushaltsvollzug gehört nicht zu unseren acht Komponenten, und keine Verfahrensregel geht in den Index ein.

Regionalhaushalte stehen bei 28 von 100, der rollierende Zwölfmonatssaldo der konsolidierten Regionalhaushalte bei −1,616 Bio. Rubel. Der Erlass bewegt keine dieser Zahlen und soll es auch nicht: Er ändert, wer den Haushalt kassenmäßig vollzieht, nicht, was im Haushalt steht.

Der Stärkeindex steht bei 46,8 von 100, in der Stresszone. In der heutigen Datenaktualisierung hat sich kein Indikator bewegt.

Was wir nicht wissen

Wie viele Regionen und Kommunen bereits so verfahren. Ein veröffentlichtes Register haben wir nicht gefunden, und der Erlass sagt nichts dazu. Ohne diese Zahl lässt sich nicht sagen, ob die Neufassung eine Ausweitung vorbereitet oder eine bereits verbreitete Praxis ordnet — und der Unterschied ist für alles oben Gesagte erheblich.

Warum der Erlass 141 Tage zwischen Unterzeichnung und Registrierung lag. Unterzeichnet am 22. April, registriert am 10. September. Das Dokument nennt keinen Grund, und eine Begründung konnten wir nicht beschaffen: regulation.gov.ru antwortete, lieferte aber die Projektkarten nicht aus.

Ob dies mit der Kommunalreform zusammenhängt. Die Betonung der neu gebildeten Kommune und ein Zeitfenster von fünf Arbeitstagen zum Beginn des Haushaltsjahres lassen sich als Vorbereitung auf die Bildung zahlreicher Kommunen lesen. Der Erlass sagt das nicht. Wir behandeln dies nur als eine Lesart des Textes.

Wann er in Kraft tritt. Der Erlass enthält keine Inkrafttretensklausel — weder auf seinen beiden unterzeichneten Seiten noch in einem der zwölf Punkte der Regeln. Für normative Akte des Minfin gibt es eine Auffangregel, und welcher ihrer Zweige greift, hängt von der Einordnung des Akts ab. Diese Regel haben wir in dieser Sitzung nicht geöffnet, deshalb setzen wir hier kein Datum.